Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

1.0 Allgemeine Bestimmungen


1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, soweit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung/Leistung durchführen.


1.2 Bestellungen, die – auch nur teilweise – von unseren Angeboten abweichen, bedürfen unserer schriftlichen (Fax oder pdf ist ausreichend) Auftragsbestätigung. Der Vertrag umfaßt nur diejenigen Lieferungen und Leistungen, die in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführt sind.


1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und etwaiger sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Fax oder pdf ist ausreichend). Das gleiche gilt für Vereinbarungen, durch welche diese Formerfordernis aufgehoben oder erleichtert werden soll.


1.4 An Angebotsunterlagen und Zeichnungen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unseren Wunsch zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Leistungen oder Lieferungen übertragen haben.

 

2.0 Lieferfristen


2.1 Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.


2.2 Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.


2.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. höhere Gewalt, Verweigerung oder Verzögerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen), so verlängern sich Lieferfristen und Termine um einen angemessenen Zeitraum. Wenn die ursprünglich vereinbarten Fristen oder Termine um mehr als sechs Monate überschritten werden, wird zwischen uns und dem Besteller eine der Situation angemessene Regelung getroffen.

 

3.0 Preise, Zahlungsbedingungen


3.1 Die Preise verstehen sich, mangels ausdrücklich anderslautender Angaben in unseren Auftragsbestätigungen, ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Zölle und Abgaben ähnlicher Art.


3.2 Der vereinbarte Preis ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und ohne Abzug und spesenfrei zu leisten. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Lieferung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem von uns angegebenen Konto maßgeblich. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


3.3 Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den jeweiligen Basiszinssatz geltend zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.


3.4 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so sind wir berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.5 Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten.

 

4.0 Eigentumsvorbehalt


4.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen vor.


4.2 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur- Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung nach wie vor berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.


4.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sachen durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Faktura Endbetrag einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

 

5.0 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand


5.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Bei Lieferungen mit Installation oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme oder nach einwandfreiem Probebetrieb an den Besteller über.

 

5.2 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern. Die Regelung über den Gefahrenübergang nach Maßgabe von Ziffer 5.1 bleibt unberührt.

 

6.0 Abnahme


6.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Lieferers unverzüglich abzunehmen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist in einem vom Besteller zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. An Abnahmeprüfungen können vom Lieferer zu benennende Fachleute teilnehmen. Unwesentliche Mängel, die den Betrieb und die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.


6.2 Erklärt der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer – ohne eine solche nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Lieferung - schriftlich unter genauer Angabe von Gründen, dass er die Abnahme verweigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. 

 

6.3 Die vertragliche Leistung gilt als abgenommen, wenn der Liefergegenstand vom Besteller selbst oder auf seine Weisung hin über die zur Durchführung der Abnahme erforderliche Funktionsprüfung hinaus in Betrieb genommen wird.

 

7.0 Gewährleistung


7.1 Wir gewährleisten, dass die Ware bei Lieferung den zur Zeit der Angebotsabgabe, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen entspricht und frei von Mängeln ist, die auf nicht spezifikationsgerechte Ausführung, ungeeignetes Material oder schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind.


7.2 Erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

 

7.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

7.4 Mangelhafte oder den zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechende Lieferungen und Leistungen werden in angemessener Frist auf unsere Kosten nachgebessert oder ersetzt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.

 

7.5 Wir leisten keine Gewähr für Mängel und Schäden, die auf normale Abnutzung oder Verschleiß sowie unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation zurückzuführen sind.

 

7.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

7.8 Eine weitergehende als die aufgezeigte Haftung ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

8.0 Gesamthaftung

 

8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 7 vorgesehen ist, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

 

8.2. Soweit die Schadenersatzpflicht uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

9.0 Verbindlichkeit des Vertrags

 

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

10.0 Gerichtsstand, anwendbares Recht


10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10.2 Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

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