Einkaufsbedingungen

1.0 Allgemeine Bestimmungen 

 

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Bestellbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.


1.2 Haben wir den Besteller über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet, oder ist der Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. 

 

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


1.4 Wir können die Bestellung widerrufen, ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt, es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht wurden.


1.5 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom uns schriftlich bestätigt werden.


1.6 Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmungen unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


1.7 Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.

 

2.0 Lieferfristen


2.1 Vereinbarte Lieferfristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahmen an.


2.2 Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind uns zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


2.3 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 10%. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

 

3.0 Versand; Gefahrübergang 

 

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Bei Preisstellungen ab Werk des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger können wir nach Vertragsabschluss Anweisungen über Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteur geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so werden wir diese ersetzen, sofern wir vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurden und trotzdem an unserer Anweisung festhalten.

 

3.2 Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummern und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen. Uns sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere durch Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

 

3.3 Bei Lieferungen ohne oder mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.

 

4.0 Versicherung

 

Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen.

 

5.0 Rechnungen

 

Rechnungen sind für jede Bestellung / Lieferung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer sowie sonstiger Bestellkennzeichen an unsere Adresse (Eschau-Hobbach) zu richten, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift genannt wird. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Rechnung muss den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden dem Aussteller zurückgesandt.

 

6.0 Zahlungen


6.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen.


6.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die berechneten Lieferungen oder Leistungen abgenommen wurden oder, falls keine Abnahme vorgesehen ist, vollständig erbracht wurden und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl und sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2% Skonto oder nach 60 Tage netto.


6.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

 

7.0 Abtretung und Verpfändung

Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam. Der Besteller wird diese Zustimmung nicht ohne einen wichtigen Grund versagen.

 

8.0 Mängelhaftung; Mängeluntersuchung


8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass seine Lieferung und Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in Deutschland aktuell gelten.

 

8.2 Der Lieferant hat uns ohne Aufforderung Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für uns erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

 

8.3 Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsmängel zu untersuchen und unverzüglich zu rügen. Bei versteckten Mängeln gilt dies ab Entdeckung. Soweit Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, sind wir im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100% zu prüfen.

 

8.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 8.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder eine mangelfreie Lieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. In dringenden Fällen, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit und eines drohenden hohen Schadens nicht möglich ist, den Lieferanten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

 

9.0 Gewerbliche Schutzrechte

 

9.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen, auch im Hinblick auf ihre Benutzung, kein gewerbliches Schutzrecht Dritter verletzten. Soweit der Lieferant Produkte Dritter erworben oder verarbeitet hat, gewährleistet der Lieferant, dass nach seiner Kenntnis diese Produkte oder Leistungen keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.


9.2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn der Lieferant haftet nicht nach Abs. 9.1. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

 

9.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach dieser Ziff. 9 beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung bzw. Leistungserbringung.

 

10.0 Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungsschutz


10.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schaden- ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

10.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830,840,426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusam- menhang mit einer von uns durchge- führten Maßnahme ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.


10.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprü- che zu, so bleiben diese unberührt.

 

11.0 Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Werkzeuge; Ge- heimhaltung


11.1 Modelle, Muster, Fertigungsein- richtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches, die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und wir behalten uns alle Urheberrechte vor.

 

11.2 Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf- grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungs- verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages weiter. Wir können die Sachen und Unterlagen jederzeit vom Besteller herausverlangen.

 

11.3 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbe- haltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache ( Einkaufspreis zzgl. MWSt.) zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

 

11.4 Bei Verbindungen und Vermi- schungen gilt das gleiche sinngemäß.

 

12.0 Ersatzteile


12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der vor- aussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 5 Jahre lang nach Lieferung zu angemessenen Bedingun- gen zu liefern.


12.2 Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Lieferant verpflichtet, uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder uns auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrich- tungen und Unterlagen auszuhändigen und uns deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.

 

13.0 Referenzen und Veröffentlichungen


Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unser Unternehmen oder das Waren- zeichen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung nennen.

 

14.0 Verbindlichkeit

 

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Be- stimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksa- me Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewoll- ten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

15.0 Gerichtsstand; anwendbares Recht; Erfüllungsort


15.1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferan- ten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt deutsches Recht. 15.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Ge- schäftssitz Erfüllungsort.

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